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Benutzungs- und Gebührenordnung

1. Benutzungsordnung

§ 1 – Rechtsform, Benutzungsverhältnis, Gebühren

(1) Die Stadtbibliothek ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Neuss im Sinne des § 8 GO NW.
(2) Das Rechtsverhältnis zwischen der Stadt Neuss und den Kund*innen der Stadtbibliothek untersteht dem öffentlichen Recht. Es kommt mit der tatsächlichen Inanspruchnahme der Leistungen der Stadtbibliothek zustande. Für die Inanspruchnahme der Leistungen sind Gebühren nach der Gebührenordnung für die Stadtbibliothek Neuss in der jeweils geltenden Fassung zu zahlen.

§ 2 – Anmeldung

(1) Die Leistungen der Stadtbibliothek dürfen nur mit einem gültigen Bibliotheksausweis in Anspruch genommen werden. Zur Inanspruchnahme der Leistungen ist der Bibliotheksausweis im Original vorzulegen.
(2) Der/Die Kund*in meldet sich persönlich unter Vorlage des Personalausweises oder eines anderen behördlichen Ausweises mit Wohnsitznachweis an. Minderjährige müssen die Einwilligungserklärung und den entsprechenden Ausweis des/der gesetzlichen Vertreter*in vorlegen, sofern diese nicht selbst die Anmeldung vornimmt. Juristische Personen und Personenvereinigungen können gegen entsprechende Gebühr zur Benutzung der Stadtbibliothek zugelassen werden. Sie müssen sich durch eine schriftlich bevollmächtigte Person anmelden. Die Vollmacht muss von einem/einer Vertretungsbefugten unterzeichnet sein.
(3) Der/Die Kund*in erkennt die Benutzungsordnung sowie die besonderen Benutzungshinweise bei der Anmeldung durch Unterschrift an. Minderjährige müssen zusätzlich die schriftliche Erklärung ihres/ihrer gesetzlichen Vertreter*in beibringen, in der sich diese/r der Stadt gegenüber gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 und § 5 Abs. 3 und 4 dieser Benutzungsordnung zum Ersatz verpflichtet.

§ 3 – Benutzerausweis

(1) Jeder/Jede Kund*in erhält einen Bibliotheksausweis, der Eigentum der Stadtbibliothek bleibt. Bibliotheksausweise natürlicher Personen sind nicht übertragbar. Juristische Personen und Personenvereinigungen erhalten einen Bibliotheksausweis, der von ihnen selbständig verwaltet wird und der beliebig an Mitarbeiter*innen übertragbar ist. Bei Namensänderung, Wohnungswechsel oder Wechsel des Sitzes von juristischen Personen oder Personenvereinigungen ist der Bibliotheksausweis unverzüglich zur Berichtigung vorzulegen.
(2) Der Verlust des Bibliotheksausweises ist der Stadtbibliothek unverzüglich anzuzeigen. Auf Antrag wird ein Ersatzausweis gegen Gebühr ausgestellt. Im Falle vergessener Bibliotheksausweise kann die Stadtbibliothek gegen Vorlage eines Lichtbildausweises und gegen Gebühr einen nur am Ausstellungstag gültigen Tages-Ersatz-Ausweis ausstellen.
(3) Für Missbrauch des Bibliotheksausweises haftet der/die Kund*in; bei juristischen Personen und Personenvereinigungen haften diese selbst; bei einem/einer minderjährigen Kund*in haftet neben diesem/dieser gesamtschuldnerisch auch der/die gesetzliche Vertreter*in.

§ 4 – Ausleihe

(1) Gegen Vorlage des Bibliotheksausweises werden Medien ausgeliehen. Von der Ausleihe sind Präsenzbestände ausgenommen, die nur in der Stadtbibliothek benutzt werden dürfen.
(2) Nicht im Bestand der Stadtbibliothek vorhandenes Schrifttum wird auf Antrag des/der Kund*in nach Möglichkeit über den Leihverkehr mit auswärtigen Bibliotheken nach den jeweils geltenden Leihverkehrsordnungen gegen Gebühr vermittelt.
(3) Der/Die Kund*in hat die zur Ausleihe gewählten Medien vor der Mitnahme ordnungsgemäß zu verbuchen bzw. verbuchen zu lassen.
(4) Der/Die Kund*in kann ausgeliehene Medien für sich gegen eine Gebühr vormerken bzw. vormerken lassen. Die Stadtbibliothek kann Teilbestände von der Vormerkbarkeit ausnehmen.
(5) Die Stadtbibliothek kann als kostenpflichtigen Dienst die Reservierung von Medien anbieten. Die Reservierung eines Mediums kann über das Internet beantragt werden und bedarf der schriftlichen Bestätigung der Stadtbibliothek. Diese Bestätigung erfolgt in der Regel per E-Mail.
(6) Die Ausleihfrist beträgt

• für Bücher, Sprachkurse, Medienkisten, Themenkoffer,Dokumentarfilme, CD-ROMs/DVD-ROMs und Hörbücher 28 Tage,
• für entleihbare Zeitschriften, Konsolenspiele, Fernsehserien 14 Tage,
• für Spielfilme, Musiktonträger 7 Tage.

Für das Ausleihen und Verlängern ist der/die Kund*in selbst verantwortlich. Die Leihfrist kann vor Ablauf auf Antrag verlängert werden, wenn keine Vormerkung für eine*n andere*n Kund*in vorliegt. Eine Verlängerung ist nicht mehr möglich, wenn eine Gesamtausleihzeit von drei Ausleihperioden erreicht ist.
(7) Die Stadtbibliothek kann die Ausleihfrist für bestimmte Medien verkürzen: eine Verlängerung nach Abs. 6 ist dann nicht möglich. Im Übrigen kann die Stadtbibliothek die Ausleihe in besonderen Fällen aus sachdienlichen Gründen beschränken und ausgegebene Medien jederzeit zurückfordern.
(8) Die Rückgabe muss vor Ablauf der Ausleihfrist während der Rückgabezeiten erfolgen. Bei nicht fristgemäßer Rückgabe werden von dem/der Kund*in unabhängig vom Zugang einer Mahnung oder Erinnerung Gebühren erhoben. Bleibt eine schriftliche Mahnung erfolglos, werden die ausgeliehenen Medien nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen eingezogen.

§ 5 – Behandlung der ausgeliehenen Medien, Haftung

(1) Kund*innen sind verpflichtet, die ausgeliehenen Medien sorgfältig zu behandeln und sie vor allem vor Verlust, Veränderung, Beschmutzung oder Beschädigung zu bewahren.
(2) Die Weitergabe ausgeliehener Medien an Dritte ist nicht gestattet.
(3) Für Verlust oder Beschädigung ausgeliehener Medien hat der/die Kund*in, bei juristischen Personen und Personenvereinigungen diese selbst, bei minderjährigen Kund*innen neben diesen gesamtschuldnerisch auch der/die gesetzlichen Vertreter*innen, Ersatz gemäß der Gebührenordnung zu leisten.
(4) Kund*innen dürfen ausgeliehene Medien nicht für öffentliche Aufführungen verwenden, wenn dies nicht ausdrücklich genehmigt ist. Für Forderungen Dritter nach dem Urheberrecht, die sich aus der Verletzung dieser Vorschrift ergeben, haftet der/die Kund*in, bei Minderjährigen neben diesen zusätzlich auch der/die gesetzliche Vertreter*in. Sie haben die Stadtbibliothek von Forderungen Dritter freizustellen.
(5) Die Stadtbibliothek haftet nicht für Schäden, die durch die Benutzung der entliehenen Medien entstehen.

§ 6 – Internet-Arbeitsplätze

(1) Kund*innen können die Internet-Arbeitsplätze in der Stadtbibliothek ohne gesonderte Anmeldung benutzen.
(2) Die Stadtbibliothek übernimmt keinerlei Haftung für möglichen Missbrauch persönlicher Daten der Kund*innen durch Dritte.
(3) Beim Kopieren oder Ausdrucken von Texten, Bildern, Software etc. ist das Urheberrecht zu beachten.
(4) Die Stadtbibliothek übernimmt keinerlei Verantwortung für die Inhalte und die Verfügbarkeit von Angeboten Dritter im Internet.
(5) Es ist untersagt, Nachrichten, Beiträge oder sonstige Daten zu versenden, deren Inhalt rechtswidrig, beleidigend, gegen die guten Sitten verstoßend ist oder kommerzielle Werbung darstellt. Die Stadtbibliothek stellt einen installierten Browser in Standardkonfiguration ohne E-Mail-Client zur Verfügung. Es besteht kein Anspruch auf zusätzlich installierte „Plug-Ins“.
(6) Auf den Rechnern der Stadtbibliothek darf mitgebrachte oder aus dem Internet herunter geladene Software weder installiert, noch ausgeführt werden. Manipulationen an den Rechnern, insbesondere Veränderungen der Konfiguration, des Betriebssystems oder der Anwendungssoftware, sind untersagt.
(7) Der/Die Kund*in haftet für jeglichen durch Verstoß gegen die vorstehenden Bestimmungen entstehenden Schaden; bei juristischen Personen und Personenvereinigungen haften diese selbst, bei minderjährigen Kund*innen neben diesen gesamtschuldnerisch auch der/die gesetzliche Vertreter*in. Außerdem können sie von der weiteren Nutzung der Rechner ausgeschlossen werden.

§ 7 – Hausordnung

(1) Die Stadtbibliothek Neuss steht mit ihrem Angebot allen Personen zur Verfügung. Als kommunale Einrichtung soll sie von allen Kund*innen pfleglich behandelt werden.
(2) Alle Kund*innen verhalten sich so, dass andere nicht gestört oder belästigt werden.
(3) In den Bibliotheksräumen ist die Nutzung tragbarer elektronischer Geräte (Handys, Notebooks etc.) und deren Anschluss zur Stromversorgung an frei zugänglichen unbelegten Steckdosen zugelassen. Die Geräte sind hierbei auf lautlos zu schalten.
(4) Das Öffnen und Schließen von Fenstern sowie Ein- und Ausschalten bibliothekseigener Geräte erfolgt nur durch das Bibliothekspersonal.
(5) Fotografieren und Filmen von anderen Personen ist im Gebäude nicht gestattet; auf Anfrage können Ausnahmen durch die Bibliotheksleitung zugelassen werden.
(6) Das Mitbringen und Essen von warmen, fettigen, schmelzenden oder stark riechenden Speisen ist in den öffentlichen Bibliotheksräumen nicht gestattet. Das Essen an Computerarbeitsplätzen ist generell nicht erlaubt.
(7) Das Mitbringen von Getränken ist erlaubt; ausgenommen sind alkoholische Getränke.
(8) Fundsachen sind dem Personal der Stadtbibliothek Neuss auszuhändigen.
(9) Die gesamte Stadtbibliothek ist eine Nichtraucherzone.
(10) Tiere (mit Ausnahme von Blindenhunden) und Fahrräder dürfen in die Bibliotheksräume nicht mitgebracht werden.
(11) Inline-Skates, sonstige Sportgeräte oder Straßenfahrzeuge dürfen in den Bibliotheksräumen nicht benutzt werden.
(12) Für Kinder sind die begleitenden Erwachsenen aufsichtspflichtig. Für Kinder ohne verantwortliche Begleitperson besteht keine Aufsichtspflicht durch das Personal der Bibliothek.
(13) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Aufzug nur in Begleitung eines aufsichtspflichtigen Erwachsenen benutzen.
(14) Dem Personal der Stadtbibliothek Neuss steht das Hausrecht zu. Verstöße gegen die Hausordnung können ein Hausverbot zur Folge haben. Den Anweisungen des Personals ist zu jeder Zeit Folge zu leisten. Zeitweilig kann das Hausrecht durch die Leitung der Stadtbibliothek auch anderen Personen (z.B. externen Sicherheitsdiensten) übertragen werden.
(15) Die Fluchtwege sind frei zu halten.

§ 8 – Ausschluss von der Benutzung

Personen, die gegen die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung verstoßen, können von der Benutzung der Stadtbibliothek ausgeschlossen werden.

§ 9 – Andere Medien

Die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung können auch auf andere künftige Medien der Stadtbibliothek sinngemäß angewendet werden. Über sachlich begründete Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Benutzungsordnung entscheidet der Bürgermeister.

§ 10 – Foto- und Filmaufnahmen bei Veranstaltungen

(1) Bei Veranstaltungen in den Räumen der Stadtbibliothek Neuss können zur Veröffentlichung in Publikationen der Stadt Neuss oder der Stadtbibliothek Neuss durch diese oder beauftragte Dritte Foto- oder Filmaufnahmen erstellt werden. Damit geht einher, dass auch Besucher*innen solcher Veranstaltungen fotografiert bzw. gefilmt werden.
(2) Mit dem Besuch einer Veranstaltung erklärt sich der/die Besucher*in damit einverstanden, dass auf dieser Veranstaltung erstellte Foto- oder Filmaufnahmen der eigenen Person in Publikationen der Stadt Neuss bzw. der Stadtbibliothek veröffentlicht werden dürfen.

2. Gebührenordnung

§ 1 – Gebühren

Für die Inanspruchnahme der Leistungen der Stadtbibliothek Neuss entsprechend der Satzung über die Benutzung der Stadtbibliothek Neuss (Benutzungsordnung für die Stadtbibliothek Neuss) in der jeweils geltenden Fassung werden folgende Gebühren erhoben:
1. Für eine Benutzung der Stadtbibliothek und der Online-Medien für ein Jahr

a) für Erwachsene ab dem vollendeten 21. Lebensjahr 27,00 €
b) für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis zum Erreichen des 21. Lebensjahrs kostenlos
c) für Paare, die in demselben Haushalt wohnhaft sind 45,00 €
d) für Juristische Personen und Personenvereinigungen 90,00 €
e)Inhaber*innen des Neuss-Pass erhalten auf die Leistungen nach Buchstaben (a) eine Ermäßigung von 8,00 €

2.

a) Für die Ersatzausstellung eines Bibliotheksausweises 10,00 €
b) Für die Ausstellung eines Tagesersatzausweises für Kund*innen, die ihren Bibliotheksausweis vergessen haben (nur gültig am Ausstellungstag) 2,00 €

3. Für jede Vormerkung und Reservierung einschl. elektronischer Benachrichtigung: 2,00 €
4. Für jede Bearbeitung einer Bestellung im auswärtigen Leihverkehr

a) im Bereich des Inlandes 2,00 €
b) im Bereich des Auslandes Erstattung der Selbstkosten

5. Für die Überschreitung der Ausleihfrist, ohne dass es einer Mahnung bedarf

1. bis 7. Tag der Fristüberschreitung 1,50 € je Einheit
1 bis 14. Tag der Fristüberschreitung 3,20 € je Einheit
vom 15. Tage der Fristüberschreitung an 6,00 € je Einheit

6. Für jede Reinigung oder Teilbeschädigung: Ersatz der Selbstkosten zuzügl. 5,00 € Bearbeitungspauschale
7. Für jeden Verlust oder jede Totalbeschädigung: Ersatz der Selbstkosten zuzügl. 5,00 € Bearbeitungspauschale
8.Versandpauschale je Benachrichtigung (Erinnerung an verspätete Medien oder ausstehende Gebühren) auf dem Postwege 1,50 €
9. Bearbeitungspauschale für die Erstellung eines Gebührenbescheides bei nicht erfolgter Medienrückgabe oder ausstehenden Gebühren 5,00 €
Über sachlich begründete Ausnahmen von den oben genannten Bestimmungen entscheidet der Bürgermeister.

§ 2 – Fälligkeit

Die Gebühr ist mit Erfüllung des gebührenpflichtigen Tatbestandes fällig und zu zahlen.